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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen

 

1.       Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere jetzigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Sie werden, auch ohne wiederholende ausdrückliche Bezugnahme, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Vertrages. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder AGB werden auch durch Auftragsannahme nicht anerkannt.

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. Ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht und ohne unsere ausdrückliche Genehmigung über den eigentlichen Zweck hinaus genutzt werden.

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der Endabnehmer ein gewerblicher Kunde ist. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Wiederverkäufe. Wir haften für eintretende Rechtsfolgen im anderen Fall ausdrücklich nicht und betrachten gegebenenfalls das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB als nichtig.

 

2.      Ausschlüsse

Die nachfolgenden Bedingungen gelten nicht für Waren und Leistungen, für die wir nur Vermittler sind. In diesem Fall gelten ausschließlich die AGB bzw. und Vertragsbedingungen des jeweils liefernden bzw. leistenden Vertragspartners. Vermittler sind wir im Zweifel in jedem Fall, in dem vom Endabnehmer zu akzeptierende Vertragsbedingungen uns nicht als direkten Vertragspartner enthalten.

 

3.      Angebote, Bestellungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Aussagen zu Produkten sind im Zweifel unverbindlich, können ohne Verschulden dem Irrtum unterliegen und im Einzelfall durch die beim Auftraggeber gegebenen Einsatzbedingungen oder beabsichtigten Verwendungszwecke erheblich abweichen, es sei denn, diese werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt. Wir haften nicht für die Aussagen Dritter, insbesondere haften wir nicht für Prospektangaben der Hersteller.

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – durch unsere Auftragsbestätigung oder im Zeitpunkt der Absendung der bestellten Ware an den Kunden zustande.

 

4.      Lieferfristen und –Termine

Lieferfristen und –Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigten. Die Einhaltung von Lieferfristen und –Terminen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und –Terminen setzt die abschließende Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Auftraggeber, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Verkehrs- oder unvermeidliche Betriebsstörungen, die durch Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Verfügung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, entstehen, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens und dem Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und verlängern wirksam vereinbarte Lieferfristen angemessen.

Wird uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang aus durch uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, insbesondere durch Produktabkündigungen der Hersteller oder nicht absehbarer Verfügbarkeit auf dem Markt, und erklären wir die Unmöglichkeit, werden wir frei von der Erfüllung des Vertrages. Im Gegenzug kann der Auftraggeber im Falle der Erklärung der Unmöglichkeit ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte eigenständig nutzbare Teillieferungen hat der Auftraggeber den anteiligen Vertragspreis zu zahlen. Bei berechtigtem Interesse kann der Auftraggeber nicht eigenständig nutzbare Teillieferungen bei Eintreten der Unmöglichkeit einer Teilleistung ablehnen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.

Tritt die Unmöglichkeit oder unser Unvermögen während eines Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Kommen wir mit einer Leistung schuldhaft in Verzug kann der Auftraggeber für einen ursächlich dadurch verursachten Schaden höchstens eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % je voller Woche Verzug aber insgesamt maximal 5 % vom Wert des nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß nicht nutzbaren Teils des gesamten Vertragsumfanges verlangen.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Erbringung der Leistung besteht.

 

5.      Preise, Zahlung

Unsere Preise verstehen sich ab unser Lager, unverzollt und unversichert zuzüglich gesetzlicher Steuern und Abgaben.

Soweit nicht anders vereinbart wird der vereinbarte Kaufpreis mit vollständiger Lieferung oder vereinbarter Abnahme ohne weiteres fällig. Dieser ist zahlbar bis spätestens sieben Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug eingehend auf eines der angegebenen Konten.

Die Einhaltung der Zahlungsfrist bemisst sich am Tag der Wertstellung. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Zugesendete Schecks gelten nicht als Zahlung und werden auf Gefahr des Zahlungspflichtigen abgewiesen bzw. zurück gesendet.

Die Aufrechnung ist grundsätzlich nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.

Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

Gemäß BGB §286(3) tritt Zahlungsverzug ohne weiteres 30 Tage nach Ablauf des gewährten Zahlungszieles ein. Für später eintreffende Zahlungen berechnen wir Verzugszinsen gemäß BGB §288(2).

Entstehen nach Vertragsabschluss, insbesondere durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen aus sämtlichen mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung banküblicher Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende Ansprüche aus gesetzlichen Regelungen bleiben davon unberührt.

 

6.      Gefahrenübergang, Abnahme

Die Gefahr geht an den Auftraggeber in jedem Fall mit Übergabe an den Spediteur über, der von uns oder unserem Lieferanten den Auftrag hat, die Ware an die von dem Auftraggeber bezeichnete Lieferadresse zu liefern und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Avisierung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Wir werden auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.

Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig.

Nimmt der Auftraggeber die bestellte Ware aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht ab, so hat der Auftraggeber die entstandenen Kosten aber mindestens 10 % des Kaufpreises zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag oder Teile davon bereits vor Lieferung storniert wurde.

 

7.      Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Ware steht unter Eigentumsvorbehalt gemäß BGB §449. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt als vereinbart.

Bei Verarbeitung oder dem Einbau mit oder in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den entstandenen Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Dieses Miteigentum erlischt mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Der Kunde kann unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert wird. Eine gegebene Ermächtigung erlischt, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

Sicherungsübereignung bzw. –Abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat diese gegen die Gefahren des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung (wie z.B. Feuer, Einbruch, Diebstahl, Transport- und Leitungswasserschäden) zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Kunde bereits im Voraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

 

8.      Sachmängel

Erkennbare Mängel, Falsch- und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Austausch berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir unberechtigt jegliche Nacherfüllung, so kann der Kunde wahlweise eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach gegenseitiger Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. In Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde bei von uns erklärtem Unvermögen das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den beauftragten Lieferort verbracht worden ist.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als dieser im Falle des Weiterverkaufs mit seinem Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Wege des Rückgriffs gilt Ziffer 9.

Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe seitens des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden. Dazu zählen das Nichtbeachten von Aufstellungsbedingungen empfindlicher Hardware, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, vermeidbare chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse u.Ä. . Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese für einen Schaden nicht ursächlich waren.

Der Auftraggeber ist im Falle des Weiterverkaufs verpflichtet, Gewährleistungs- und Garantieansprüche seiner Auftraggeber entsprechend der Gewährleistungs- und Garantierichtlinien der jeweiligen Hersteller anzunehmen und zu bearbeiten.

Die Gewährleistung bei Hardwaremängeln beschränkt sich auf den Austausch der Geräte oder Komponenten (Nacherfüllung). Sind wir zum Austausch nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich der Austausch aus von uns zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus oder schlägt der Austausch in sonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Gebrauchte Ware ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für die generelle Fehlerfreiheit von Software. Insbesondere wird eine Haftung ausgeschlossen, wenn die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden nicht genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen nicht zusammenarbeitet, es sei denn, Vorstehendes wurde ausdrücklich schriftlich garantiert.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Datenbestände in einer Art und Weise, die eine Wiederherstellung der Funktionalität zum Zeitpunkt der Sicherung gewährleistet, verantwortlich. Die Haftung für den Verlust von Daten und Funktionalität ist ausgeschlossen, soweit dieser nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

 

9.      Rechtsmängel

Soweit nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen.

Führt die Benutzung eines Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Diese Verpflichtung ist vorbehaltlich Ziffer 9 für den Fall einer Schutzrechtsverletzung abschließend und gilt auch für sonstige Rechtsmängel entsprechend. Sie bestehen allerdings nur, wenn

  • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Rechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde uns in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Wir erklären, dass wir kein Hersteller u.a. i.S.d. ProdHaftG*, EMVG* und ElektroG* sind. Leistungen im Rahmen der Beauftragung des Kunden, die die Rechtsfolge haben könnten, dass wir dadurch die Eigenschaft eines Herstellers oder Inverkehrbringers erwerben, erbringen wir als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Dieser stellt uns für sich von den Rechtsfolgen daraus frei. Im Gegenzug vertreten wir die Interessen des Kunden auf dessen Anforderung gegenüber den originären Herstellern und Inverkehrbringern und treten eventuell bei uns liegende Ansprüche gegenüber diesen bereits jetzt an den Kunden ab.

 

  1. Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11.    Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten. In Fällen grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Handelns sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.

 

12.    Sonstiges

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der vertragsschließenden Firma der ADICOM Gruppe.

Der Geschäftssitz der vertragsschließenden Firma der ADICOM Gruppe ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Hauptsitz oder dem Standort einer Niederlassung zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des EU- und UN- Kaufrechtes sowie des Internationalen Privatrechtes.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner haben sich in diesem Fall so zu verhalten, wie es sich aus dem Sinn und Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ergibt und zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist.

 

 

* ProdHaftG: Produkthaftungsgesetz

EMVG  : Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ElektroG : Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten